Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer
Das Modell der Dienstradüberlassung bietet viele steuerliche Vorteile, wobei jedoch zahlreiche Regelungen und Besonderheiten zu beachten sind. Insbesondere die Art des Fahrrads, die Form der Gehaltsumwandlung und die Übereignung des Fahrrads an den Arbeitnehmer am Ende der Leasinglaufzeit müssen beachtet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Punkte sorgfältig prüfen, um steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Vorsicht bei E-Bikes, die als Kraftfahrzeug gelten
E-Bikes, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, werden als Kraftfahrzeuge eingestuft (auch zu erkennen an der Kennzeichen- und Versicherungspflicht) und unterliegen den allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung, sodass die folgenden Ausführungen in diesem Fall keine Anwendung finden.
Steuerliche Behandlung bei Überlassung durch den Arbeitgeber
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, bleibt dieser Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Befreiung gilt nach aktuellem Stand bis zum Jahr 2030. Sie gilt jedoch nicht bei der allgemein verbreiteten Gehaltsumwandlung, bei der dem Arbeitnehmer das Fahrrad im Gegenzug zu einer Reduzierung des Bruttolohns überlassen wird.
Für die private Nutzung eines Dienstfahrrads wird in Fällen der Gehaltsumwandlung ein monatlicher Durchschnittswert des geldwerten Vorteils angesetzt, der 0,25 % des auf volle 100 Euro abgerundeten BLNP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) des Fahrrads entspricht. Dieser Wert deckt alle privaten Fahrten ab, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Kostenübernahmen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil entsprechend.
Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer
Am Ende der Leasinglaufzeit wird dem Arbeitnehmer oft angeboten, das E-Bike zu einem Restwert zu erwerben (= Übereignung). Wenn dieser Preis unter dem üblichen Marktwert liegt, wird der dadurch entstehende Preisvorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet. Die Finanzverwaltung erlaubt zur Vereinfachung, den Marktwert mit 40 % des abgerundeten BLNP nach drei Jahren Nutzung zu schätzen. Sollte ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden, kann dieser herangezogen werden.
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung oder verbilligten Übereignung eines Dienstfahrrads pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuern. Dies führt beim Arbeitnehmer zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Selbstverständlich steht Ihnen unser Team der Steuerkanzlei gerne für Fragen und weiteren Informationen rund um die Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer zur Verfügung.